Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 54a Einstiegsqualifizierung
Stand: 01.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/54a#abs-1 (1) Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, können durch Zuschüsse in Höhe der von ihnen mit der oder dem Auszubildenden vereinbarten Vergütung zuzüglich des pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag gefördert werden. Der Zuschuss zur Vergütung ist auf 276 Euro monatlich begrenzt. Die betriebliche Einstiegsqualifizierung dient der Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit. Soweit die betriebliche Einstiegsqualifizierung als Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt wird, gelten die §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/54a#abs-2 (2) Eine Einstiegsqualifizierung kann für die Dauer von vier bis längstens zwölf Monaten gefördert werden, wenn sie
Eine Einstiegsqualifizierung kann für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 19 auch gefördert werden, wenn sie auf eine Ausbildung nach den Ausbildungsregelungen des § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42r der Handwerksordnung vorbereitet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/54a#abs-3 (3) Der Abschluss des Vertrags ist der nach dem Berufsbildungsgesetz, im Fall der Vorbereitung auf einen nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes oder nach dem Altenpflegegesetz anerkannten Ausbildungsberuf der nach Landesrecht zuständigen Stelle anzuzeigen. Die vermittelten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind vom Betrieb zu bescheinigen. Die zuständige Stelle stellt über die erfolgreich durchgeführte betriebliche Einstiegsqualifizierung ein Zertifikat aus.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/54a#abs-4 (4) Förderungsfähig sind
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/54a#abs-5 (5) Die Förderung einer oder eines Auszubildenden, die oder der bereits eine betriebliche Einstiegsqualifizierung bei dem Antrag stellenden Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens durchlaufen hat, oder in einem Betrieb des Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens in den letzten drei Jahren vor Beginn der Einstiegsqualifizierung versicherungspflichtig beschäftigt war, ist ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn die Einstiegsqualifizierung im Betrieb der Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Eltern durchgeführt wird. Satz 1 gilt nicht in Fällen, in denen ein betriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/54a#abs-6 (6) Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung können durch Übernahme der Fahrkosten gefördert werden. Für die Übernahme und die Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 entsprechend.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 54a SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- ArbG Bonn, 07.03.2019 – 3 Ca 1255/18
- VG Karlsruhe, 29.09.2016 – 4 K 4114/16
- ArbG Berlin, 17.06.2016 – 28 Ca 2961/16
- LAG Hamburg, 04.11.2015 – 5 Sa 31/15
- BAG, 19.11.2015 – 6 AZR 844/14Praktikum - Berufsausbildung - ProbezeitkündigungZitiert von 12
- OVG Niedersachsen, 15.05.2018 – 8 ME 23/18Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 01.12.2021 – 13 UF 166/20Zitiert von 1
- LSG Hessen, 04.08.2021 – L 6 AS 140/18Zitiert von 1
- SG Neuruppin, 08.06.2021 – S 26 AS 1447/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54a SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2027 in Kraft
§ 54a eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 259)
BGBl. 2025 I Nr. 259
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01.08.2024 in Kraft
§ 54a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 249)
BGBl. 2024 I Nr. 249
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 54a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1150)
BGBl. 2022 I S. 1150
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20.05.2020 Ausfertigung
§ 54a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I 1044)
BGBl. 2020 I S. 1044
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 54a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2581)
BGBl. 2017 I S. 2581
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 54a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2475)
BGBl. 2014 I S. 2475
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20.04.2013 Ausfertigung
§ 54a geändert durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I 868)
BGBl. 2013 I S. 868
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